Kündigung, Kündigungsschutzklage und Aufhebungsvertrag

Die Kündigung, und jetzt?

Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben . Nach Ablauf der Frist wird die Kündigung rechtswirksam!

Lassen SIe auf jeden Fall die Möglichkeit des Klageverfahrens prüfen! Auch wenn Sie keine Lust mehr haben, nach Erhalt der Kündigung in dem Unternehmen weiterzuarbeiten: Wenn der Arbeitgeber Ihnen keine Abfindung anbietet, ist die sogenannte Kündigungsschutzklage das geeignete Instrument, Abfindungsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht zu führen.

Voraussetzung ist lediglich, dass Sie einen Kündigungsschutz haben. 

Gerne prüfe ich Ihren Fall.

Aufhebungsvertrag, und jetzt?

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorgelegt, mit der Bitte diesen zu unterschreiben.

Eigentlich kein Problem, wenn der Aufhebungsvertrag hinsichtlich folgender Punkte geprüft wird:

- Beendigungstermin? 
- Anlass für Beendigung?
- Höhe der Abfindung?

Alle genannten Punkte werden im Falle der Beantragung des Arbeitslosengeldes geprüft, und können zu einer Sperre oder zu einem Ruhen Ihres Arbeitslosengeldsanspruchs führen. 

Die Höhe der Abfindung sollte immer auf dem Prüfstand stehen - schließlich möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Gerne prüfe ich Ihren Fall.